Gesellschaftsformen im Sportorganisationsrecht

Zitiervorschlag: Claude Humbel/Anne Mirjam Schneuwly, Gesellschaftsformen im Sportorganisationsrecht, in: Anne Mirjam Schneuwly/Yael Nadja Strub/Mirjam Koller Trunz (Hrsg.), Sportverbandskommentar, https://sportverbandskommentar.ch/gesellschaftsformen, 1. Aufl. (publiziert am 15.  August 2023).


Kurzzitat: Claude Humbel/Anne Mirjam Schneuwly, Rz. xx.


Literatur

Baddeley Margareta, Gesellschaftsformen für Sportvereinigungen, in: Kleiner Jan/Baddeley Margareta/Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht – Band I, Bern 2013, S. 99–129 (zit. Sportrecht); dieselbe, L’association sportive face au droit: les limites de son autonomie, Diss. Genf 1994 (zit. Diss.); Brugger Lukas/Humbel Claude, Kommentierung zu Art. 84 ZGB, in: Güggi Nils/von Orelli Lukas (Hrsg.), Onlinekommentar zum Zivilgesetzbuch; dieselben, NPOs und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, Zeitschrift für das Recht der Non Profit Unternehmen (npoR) 4/2021, S. 182–186; Brumann Thomas, Eishockey, in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/Koller Trunz Mirjam (Hrsg.), Sportverbandskommentar; Dias Raoul, Der Verein als herrschendes Unternehmen im Konzern: Unter besonderer Berücksichtigung der Sportvereine und Sportorganisationen, Diss. Zürich 2010; Eberhard Stefan/von Planta Andreas, in: Grolimund Pascal/Loacker Leander D./Schnyder Anton K. (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021; Greter Alexander/Greter Marco, in: Zweifel Martin/Beusch Michael (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern, 4. Aufl., Basel 2022; Gurovits Kohli András, Verbandsinterne Gerichtsbarkeit, in: Kleiner Jan/Baddeley Margareta/Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht – Band II, Bern 2018, S. 291– 316; Haas Ulrich, Loslösung des organisierten Sports aus der Umklammerung des nationalen Rechts, SJZ 106/2010, S. 585–593; derselbe, Sportverbandsstruktur, in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/Koller Trunz Mirjam (Hrsg.), Sportverbandskommentar (zit. Sportverbandskommentar); Heini Anton/Portmann Wolfgang/Seemann Matthias, Grundriss des Vereinsrechts, Basel 2009; Hügi Thomas, Sportrecht, Bern 2015; Jäggi Vincent, Les actifs de la société sportive, Diss. Lausanne 2018; Jakob Dominique, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), KUKO Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018; Jakob Dominique/Brugger Lukas/Humbel Claude, Recht der Non-Profit-Organisationen in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2023; Jeanneret Vincent/Hari Olivier, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict, Commentaire Romand, Code civil I, Basel 2010; Juchler Robin, Sportvermarktung (TV-Rechte, Marketingrechte), in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/Koller Trunz Mirjam (Hrsg.), Sportverbandskommentar; Korff Niklas, Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der Deutschen Fussballliga und den teilnehmenden Sportklubs, Causa Sport 2012, S. 315–318; Kunz Peter V./Rodriguez Rodrigo, in: Grolimund Pascal/Loacker Leander D./Schnyder Anton K. (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021; Meier-Hayoz Arthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018; Pachmann Thilo, Gesellschaftsformen für Sportvereinigungen, in: Kleiner Jan/Baddeley Margareta/Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht – Band I, Bern 2013, S. 19–36 (zit. Sportrecht); derselbe, Sportverbände und Corporate Governance, Diss. Zürich 2007 (zit. Diss.); Peter Henry, La société sportive «idéale»: association ou société? Cooperative ou anonyme?, in: Baddeley Margareta (Hrsg.), La forme sociale des organisations sportives: Questions de responsabilité, Basel 1999, S. 23–72 (zit. société sportive idéale); derselbe, La forme juridique des clubs suisses : situation actuelle et perspectives souhaitables, in : Zen-Ruffinen Piermarco (Hrsg.), Comment améliorer la situation économique des clubs sportifs professionnels ?, Bern 2000, S. 7–37 (zit. clubs suisses); derselbe, Des formes juridiques des clubs sportifs, de quelques conséquences, et de leur restructuration, Schweizerischer Anwaltsverband: Sport und Recht 19/2004, S. 67–9 (zit. formes juridiques); Philipp Peter, Rechtliche Schranken der Vereinsautonomie und der Vertragsfreiheit im Einzelsport, Zürich 2004; Reitze Christophe Peter, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022; Riemer Hans Michael, Die Rechtsstellung der Sektionen und der Sektionsmitglieder im Vereinsverband, in: Individuum und Verband, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2006, S. 151–158 (zit. Sektionen); derselbe, Sportrechts-Weltmacht Schweiz Internationale Sportverbände und schweizerisches Recht, Causa Sport 2004, S. 106–107 (zit. Causa Sport); derselbe, in: BK – Berner Kommentar Band/Nr. I/3/2, Die Vereine, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 60–79 ZGB, 3. Aufl., Bern 1990; Sattiva-Spring Christine, Les associations fédératives en droit suisse, Diss. Lausanne 1990; Scherrer Urs, Aktuelle Rechtsfragen bei Sportvereinen, Causa Sport 2005, S. 46–51; Scherrer Urs/Brägger Rafael, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022; dies., Aufnahmeverfahren in Sportverbände am Beispiel der FIFA, Causa Sport 2016, 99–107 (zit. Causa Sport); Scherrer Urs/Muresan Remus/Ludwig Kai, Sportrecht: Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., Zürich 2014; Schleiffer Patrick, in: Watter Rolf et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl. Basel 2015; Seyb Alexander, Autonomie der Sportverbände, Diss. Bayreuth 2019; Stancescu Victor, Der Sportklub als Aktiengesellschaft mit nichtwirtschaftlichem oder gemischtem Endzweck, Diss. Zürich 2019; Trunz Mirjam, Ein globaler Lösungsansatz zur Bekämpfung der Spiel- und Wettspielmanipulation im Sport, Diss. Zürich 2016; Vogel Alexander et al., Orell Füssli Kommentar, Fusionsgesetz mit Weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2017; Zollinger Marco, Kommentierung zu Art. 68 BV, in: Schlegel Stefan/Ammann Odile (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung.

Materialien

Antwort des Bundesrates vom 5.12.2008 zur Interpellation Schelbert «Gemeinnützige UEFA?» Curia Vista-Nr. 08.3511; Motion Sommaruga «Internationale Sportverbände – Für eine klare Trennung von Aktivitäten mit ideellem und solchen mit gewinnorientiertem Zweck» Curia Vista-Nr. 15.3586; Postulat Wermuth «Internationale Sportverbände – Auswirkungen einer Rechtsformänderung» Curia Vista-Nr. 16.3471; Sporthilfe, Stiftungszweck (zit. Sporthilfe); Stadion St. Gallen, Die Geschichte des Stadions (zit. Stadion St. Gallen).

I. Grundlagen

A. Rechtspolitischer Kontext

[1]

Das International Olympic Committee (IOC) sowie wichtige internationale Sportverbände haben ihren Sitz in der Schweiz (Haas, SJZ 2010, S. 589; Pachmann, Sportrecht, S. 19; Riemer, Causa Sport, S. 106; Scherrer, Causa Sport, S. 46). Bekannte Beispiele sind die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und die International Ice Hockey Federation (IIHF) in Zürich, die Union of European Football Associations (UEFA) in Nyon, die Union Cycliste Internationale (UCI) in Aigle sowie die Fédération Internationale de Ski (FIS) in Oberhofen am Thunersee. Die Schweiz hat eine lange Tradition im Bereich des Sports und bietet eine etablierte Sportinfrastruktur. Diese im internationalen Verhältnis bemerkenswerte Sitzwahl basiert u.a. auf dem flexiblen Schweizer Vereinsrecht (ähnlich Pachmann, Sportrecht, S. 20). Als weitere Gründe sind die politische Stabilität, die Neutralität, die Rechtssicherheit, die Infrastruktur der Schweiz sowie die günstige steuerrechtliche Behandlung internationaler Sportverbände zu nennen (Pachmann, Sportrecht, S. 20; Trunz, S. 38, m.w.H).

[2]

Dass sich die Schweiz so attraktiv für internationale Sportverbände gestaltet, führt aber bisweilen auch zu Kritik. So prangerte Nationalrat Cédric Wermuth in seinem Postulat «Internationale Sportverbände – Auswirkungen einer Rechtsformänderung» (Curia Vista-Nr. 16.3471) die grossen Sportverbände wie die UEFA, FIFA und das IOC an. Diese würden von den günstigen Verhältnissen des Vereinsrechts profitieren, obwohl sie den «milliardenschweren Konzernen der Unterhaltungsindustrie» gleichzustellen seien. Er verlangte, dass die Rechtsform dieser internationalen Sportverbände an bestehende – also an aktienrechtliche – Regelungen anzugleichen oder ein gänzlich neuer rechtlicher Status zu schaffen sei. Insbesondere wurde «1. Transparenz und Berichterstattung über Einnahmen und Verwendung der Mittel; 2. Transparenz und eventuelle Beschränkungsmöglichkeiten der Löhne und Entschädigungen; 3. Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Sachen Arbeitsrecht und von Menschenrechten und ökologischen Standards bei Grossveranstaltungen; 4. Gleichbehandlung der grossen Sportverbände mit vergleichbaren Unternehmen aus der Privatwirtschaft in Steuerfragen bei Bund und Kantonen, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit der Steuerbefreiung gemäss Artikel 56g DBG und vergleichsweise tieferer Steuersätze für Vereine in den Kantonen» gefordert (Curia Vista-Nr. 16.3471). Eine ähnliche Stossrichtung verfolgte die Motion Sommaruga, die bei «[i]nternationale[n] Sportverbände[n] – Für eine klare Trennung von Aktivitäten mit ideellem und solchen mit gewinnorientiertem Zweck» plädierte (Curia Vista-Nr. 15.3586). Der Bundesrat solle eine Revision des Vereinsrechts vorlegen, «in der zwischen Tätigkeiten mit ideellem Zweck und Tätigkeiten mit gewinnorientiertem Zweck unterschieden wird und mit der den internationalen Sportverbänden jegliche Art von kaufmännischem Gewerbe verboten wird» (Curia Vista-Nr. 15.3586).

[3]

Beide Vorstösse wurden im Jahre 2017 vom Nationalrat abgelehnt und die Fragen rund um die ideale Gesellschaftsform im Sportorganisationsrecht – insbesondere für internationale Sport(dach)verbände – bleiben auf dem politischen Parkett ungeklärt. Auch in der Lehre wurde diese Thematik verschiedentlich angesprochen (Baddeley, Diss., S. 68; Peter, société sportive idéale, S. 44; ders., clubs sportifs, S. 22; Scherrer, Causa Sport, S. 46) und wird nachfolgend untersucht (Rz. 20 ff.).

B. Begriffsbestimmung

1. Die Sportorganisation

[4]

Der Begriff der Sportorganisation wird in der Lehre als Oberbegriff für all jene Verbände und Vereine verstanden, die zusammenwirken, um den sportlichen Wettkampfbetrieb zu planen, vorzubereiten und durchzuführen (Hügi, S. 4; Jäggi, S. 8). Der Begriff besitzt mithin keine rechtliche Abgrenzungsfunktion, sondern ist als generisches Auffangbecken für die mannigfaltigen gesellschaftsrechtlichen Erscheinungsformen im Sportverbandsrecht zu verstehen.

[5]

Darüber hinaus wird der Terminus «Sportorganisation» im Schrifttum auch weiter umschrieben als Organisation des Sports, wobei zwischen der privatrechtlichen und der öffentlichen Sportorganisation unterschieden wird. Letztere steht regelmässig im Zusammenhang mit der Sportförderung (Art. 68 BV, dazu OK BV-Zollinger, Art. 68 N 9 ff.; SpoFöG) und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags (zum Ganzen statt vieler Pachmann, Sportrecht, S. 21 ff.).

2. Der Sportverband

a. Allgemeines
[6]

Terminologisch wird unter dem Begriff «Verband» der Zusammenschluss von natürlichen Personen, Vereinen und anderen Körperschaften verstanden; rechtlich handelt es sich bei Verbänden meist um Vereine mit Sektionen (also Verbandsmitglieder mit einem grundsätzlich identischen Zweck wie der Verband) (Dias, S. 95; Pachmann, Diss., S. 21; ähnlich BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60–79 N 4a). Die Gliederung der Sektionen kann anhand von unterschiedlichen Kriterien erfolgen. So kommen geografische Merkmale (lokal, kantonal, regional, national, kontinental oder global), andere sachliche Kriterien (Amateur- vs. professionelle Liga; technische Disziplinen) oder persönliche Eigenschaften (Frauen-, Jugend- oder Seniorenverbände) in Frage (Pachmann, Diss., S. 21 f.). Im Bereich des Sports kommt diesen – auf nationaler, kontinentaler und globaler Ebene tätigen – Massenorganisationen eine erhebliche ökonomische, gesellschaftliche und teils auch politische Bedeutung zu (Philipp, S. 9; Gurovits Kohli, S. 292; zur gesellschaftsrechtlichen Qualifikation der Verbände und zur Stellung der Mitglieder vgl. nachstehend Rz. 40 ff.).

[7]

Im Sportrecht kommt sog. Dachverbänden eine hervorgehobene Rolle zu (teilweise ist auch von Spitzen- oder Zentralverbänden die Rede, vgl. stellvertretend Hügi, S. 71 f.). Dabei handelt es sich – vorausgesetzt, sie sind in der Schweiz domiziliert – regelmässig ebenfalls um Vereine i.S.v. Art. 60 ff. ZGB, welche die Interessen der jeweiligen Sportart auf regionaler, nationaler, kontinentaler oder globaler Ebene vertreten (Baddeley, Diss., S. 8; Gurovits Kohli, S. 292; Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 92). Durch die Zusammenfassung anderer Organisationen und Verbände einer bestimmten Sportart oder eines bestimmten geografischen Gebiets «unter einem Dach» entstehen solche Dachverbände, welche eine Bündelung der Mitgliederinteressen und eine effizientere Vertretung gegen aussen oder in einem übergeordneten Verband innerhalb derselben Verbandspyramide bezwecken. Damit wird nicht zuletzt dem föderalistischen Charakter der Sportorganisationen Rechnung getragen. Im Innenverhältnis erbringen Dachverbände Dienstleistungen für ihre Mitglieder, spielen aber auch eine zentrale Rolle bei der Organisation und Normierung eines bestimmten Sportsektors sowie bei der Durchsetzung der entsprechenden Regelwerke (vgl. dazu Rz. 21; ferner eingehend en Beitrag von Haas, Sportverbandskommentar; zum Ganzen Pachmann, Diss., S. 22 f.; Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 92).

[8]

Im Unterschied etwa zu bestimmten Sportvereinen haben Dachverbände oftmals nur juristische Personen (regelmässig, aber nicht notwendigerweise Vereine) als Mitglieder (eine bekannte und praktisch bedeutsame Ausnahme ist das IOC). Es ist ein Proprium des Sportorganisationsrechts, dass sich einzelne Dachverbände zu übergeordneten Verbänden zusammenschliessen können. An der Spitze solcher pyramidalen Organisationsstrukturen stehen sog. Spitzenverbände, welche materiell aber ebenfalls Dachverbände sind (vgl. zum Ganzen auch Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 92; vgl. ferner Pachmann, Diss., S. 22, Fn. 8, 10 m.w.H. zur Terminologie; Stancescu, Rz. 94).

[9]

Grundsätzlich kann der (Dach-)Verbandsbegriff kategorial gegliedert werden in sportartspezifische (Sport-)Fachverbände einerseits und sportartübergreifende Dachverbände andererseits (Hügi, S. 4; vgl. nachstehend Rz. 10 ff.; eine leicht andere Kategorisierung findet sich in Pachmann, Diss., S. 23 ff.). Schliesslich gibt es noch eine Reihe an Verbänden, die besondere Funktionen erfüllen und sich somit nicht eindeutig einer dieser beiden Kategorien zuordnen lassen.

b. Sportartspezifische Fachverbände
[10]

Sportartspezifische Fachverbände bezwecken die Regulierung und Förderung einer einzelnen Sportart (oder von mehreren eng verwandten Sportarten). In diesem Bereich fungieren sie als Normgeber und -durchsetzer, führen Veranstaltungen durch und fördern die Verbreitung und (technische) Weiterentwicklung der Sportart (Pachmann, Diss., S. 23). Wichtige sportartspezifische Fachverbände sind beispielsweise die FIS, die FIFA, die IIHF etc.

[11]

Auch sportartspezifische Fachverbände können pyramidal strukturiert sein. So besteht etwa der nationale Skiverband Swiss Ski aus zwölf Regionalverbänden, die ihrerseits in drei Interregionen Ost, Mitte und West zusammengefasst sind (Swiss Ski Verbandsorganisation).

c. Der sportartübergreifende Dachverband
[12]

Neben sportartspezifischen Verbänden gibt es auch solche, welche den Sport als solchen, unterschiedliche Sportarten oder besondere Aspekte des Sports repräsentieren (wohl leicht enger Pachmann, Diss., S. 23 ff.). Die Grenzen zwischen sportartübergreifenden Dachverbänden und Verbänden, welche besondere Funktionen übernehmen (vgl. nachstehend Rz. 15 f.), sind fliessend.

[13]

Erwähnenswert sind zunächst die verschiedenen in der Schweiz ansässigen internationalen Spitzenverbände von globaler Bedeutung wie das IOC und das International Paralympic Comittee (IPC), die General Association of International Sports Federations (GAISF) oder die Fédération Internationale du Sport Universitaire (FISU).

[14]

Auf nationaler Ebene ist zunächst Swiss Olympic als Nationales Olympisches Komitee und Dachverband des Schweizer Sports zu nennen, welcher mit 109 Mitgliedern (82 Sportverbände und 27 Partnerorganisationen) rund 18’310 Vereine und somit ca. 2.2 Mio. Athlet*innen aus dem Breiten- und Elitesport vertritt (Swissolympic). Swiss Olympic wird aus den (ihrerseits regelmässig aus regionalen Verbänden zusammengesetzten) nationalen Sportfachverbänden zusammengesetzt, welche von Swiss Olympic als einzige Vertreter einer Sportart anerkannt und für die Organisation ihrer jeweiligen Sportart auf nationaler Ebene zuständig sind (zum Ganzen etwa Pachmann, Sportrecht, S. 23). Neben ihrer Stellung als Mitglieder des nationalen olympischen Komitees sind die nationalen Fachverbände regelmässig auch Mitglieder der internationalen Fachverbände und finden sich dann faktisch in der Mitgliederstruktur des IOC wieder (Baddeley, Diss, S. 6; Pachmann, Sportrecht, S. 24). Neben Swiss Olympic sind als sportartübergreifende Dachverbände von nationaler Bedeutung etwa der Schweizer Alpen-Club (SAC), Swiss Aquatics, der Schweizerische Arbeiter-Turn- und Sportverband (SATUS Schweiz) und der Breitensportverband Sport Union Schweiz zu nennen.

d. Weitere Verbandstypen und -funktionen
[15]

Eine in der Praxis äusserst bedeutsame und heterogene Gruppe von Verbänden befasst sich mit der Organisation und Durchführung von Sportanlässen; zentral ist auch in dieser Hinsicht das in der Schweiz ansässige IOC (Pachmann, Diss., S. 24). U.E. lässt sich diese Verbandgruppe jedoch i.a.R. ebenfalls den beiden vorstehend genannten Verbandstypen zuordnen. Dies räumt auch Pachmann ein, welcher feststellt, die «Kommerzialisierung des Sports [habe] zu einer Vermischung der Tätigkeiten der Sportverbände aufgrund ihrer Tätigkeit nicht immer vorgenommen werden [können]», wodurch Fachverbände nicht mehr ausschliesslich mit der Regulierung des Sports, sondern auch mit der Durchführung von Anlässen befasst seien (Pachmann, Diss., S. 26, m.H. darauf, dass dies in umgekehrter Reihenfolge auch für das IOC gelte, welches ursprünglich nur mit der Organisation der Olympischen Spielen befasst war, nun aber einen bedeutenden Einfluss auf die Regulierung des Sports ausübe).

[16]

Schwieriger dürfte eine Zuordnung zu den sportartübergreifenden oder -spezifischen Dach- bzw. Fachverbänden bei denjenigen Organisationen sein, die Spezialfunktionen übernehmen. Es ist somit nicht erstaunlich, dass weder die Welt-Antidopingagentur (WADA) noch das Court of Arbitration for Sport (CAS, auch bekannt als Tribunal Arbitral du Sport, TAS) die Vereinsform innehaben. Die WADA wurde als Schweizer Stiftung errichtet, das CAS wurde im Jahre 1994 einer Stiftung – dem Conseil International de l’Arbitrage en matière de Sport – unterstellt, nachdem das Schweizer Bundesgericht in BGE 119 II 271 entschieden hatte, dass es sich beim CAS nicht um ein Organ der Verfahrensbeteiligten handelte und – obiter dictum – eine Stärkung seiner Unabhängigkeit gegenüber der Gründungsorganisation IOC angezeigt sei (zur Funktion dieser beiden Organisationen vgl. Rz. 56; ferner Pachmann, Diss., S. 54 f.; Riemer, Causa Sport, S. 106).

3. Der Sportverein

[17]

Mit dem Begriff Sportverein werden jene Vereine i.S.v. Art. 60 ff. ZGB bezeichnet, welche Athlet*innen und Hobby-Sportler*innen einer bestimmten Sportart auf regionaler Ebene und/oder nach bestimmten sachlichen oder persönlichen Kriterien vereinigen. Die Rechtsform Verein wird allgemein umschrieben als körperschaftlich organisierte Personenverbindung mit grundsätzlich ideellem (nichtwirtschaftlichem) Zweck, welchem eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (statt vieler KUKO ZGB-Jakob, Vor Art. 60–79 N 1; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60–79 N 1; eingehend zur Rechtsform nachstehend Rz. 22 ff.).

4. Der Sportclub

[18]

Die Begriffe Club bzw. Sportclub sind keine juristischen termini technici. Sie werden häufig als Synonyme für Sportverein verwendet (Hügi, S. 4). Die Rechtsform des Vereins ist aber nicht vorausgesetzt, so werden Golfclubs bzw. Country Clubs oft als Aktiengesellschaften gegründet.

5. Die Liga

[19]

Unter einer Liga versteht man eine durch einen Verband organisierte und nach einem von diesem prädefinierten Durchführungsrhythmus und -modus in einem bestimmten Zeitraum stattfindende Wettkampfklasse mit einer Mindestanzahl von teilnehmenden Mannschaften (Hügi, S. 4). Auch hierbei handelt es sich um keinen juristischen Fachbegriff.

II. Gesellschaftsrechtliche Strukturierung

A. Einleitung

[20]

Die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Sportorganisationen umfassen, nebst dem Sportverein gemäss Art. 60 ff. ZGB (dazu nachstehend Rz. 22 ff.), auch weitere Gesellschaftsformen und juristische Personen wie die Stiftung (Art. 80 ff. ZGB), die Genossenschaft (Art. 828 ff. OR), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: GmbH; Art. 772 ff. OR) und die Aktiengesellschaft (nachfolgend: AG; Art. 620 ff. OR) (zur Wahl der Gesellschaftsform Baddeley, Sportrecht, S. 101 ff.; Peter, société sportive idéale, S. 31 ff.).

[21]

Das Sportorganisationsrecht zeichnet sich aus gesellschaftsrechtlicher Warte regelmässig durch eine duale (Pyramidal-)Struktur aus, welche einerseits die vereinsrechtliche Fachverbandspyramide und andererseits die ggf. ebenfalls pyramidal organisierte wirtschaftliche Unternehmensstruktur umfasst (Dias, S. 125; Pachmann Sportrecht, S. 25; siehe hierzu eingehend Haas, Sportverbandskommentar). Diese Unternehmenspyramide setzt die Vereinsform nicht notwendigerweise voraus, sondern kann auch aus anderen Gesellschaftstypen zusammengesetzt sein (Dias, S. 125). Zusätzlich zu einer möglichen Flankierung der Fachverbandspyramide durch eine unternehmerische Organisation sind die nationalen Fachverbände als Mitglieder der internationalen Fachverbände teilweise zugleich auch der olympischen Organisation (die entsprechend pyramidal aufgebaut ist) zugehörig (teils ist hierbei auch die Rede vom «Prinzip der doppelten Mitgliedschaft», vgl. etwa Pachmann, Sportrecht, S. 24 f.; dieser Begriff ist allerdings zurückhaltend zu verwenden und nicht mit der sog. «Doppelmitgliedschaft» zu verwechseln, welche i.Z.m. der Mitgliedschaft in Verband und Sektion verwendet wird, vgl. dazu nachfolgend Rz. 47 ff. und Heini/Portmann, Rz. 526). Die Fachverbandspyramiden sind regelmässig aufgrund ihrer Hierarchiestufe zu unterscheiden, wobei regionale, nationale, kontinentale und globale Verbände eine einheitliche Kontrolle in ihrem Fachbereich und auf ihrer Stufe für ihre geographische Ebene ausüben. Aufgrund des sog. Ein-Platz-Prinzips gibt es für die jeweilige hierarchischen und geographischen Ebene denn auch nur eine zuständige Organisationseinheit (siehe den Beitrag von Haas, Sportverbandskommentar; Pachmann, Sportrecht, S. 25 f.). Damit können die internationalen Fachverbände als internationale Spitzenverbände einheitliche Regeln für die Ausübung der Sportart aufstellen und durchsetzen, Wettkämpfe organisieren und Streitigkeiten schlichten; gleichzeitig kommt ihnen im jeweiligen Bereich eine monopolartige Stellung zu. Die nationalen Verbände übernehmen eine entsprechende Rolle auf einer untergeordneten geographischen Ebene. An der Basis dieser Pyramidalstruktur stehen schliesslich die lokalen Sportvereine (bzw. Clubs), welche Mitglieder der regionalen bzw. nationalen Fachverbände sind (Hügi, S. 4, 60 f.; zum Ganzen Pachmann, Sportrecht, S. 25 f.).

B. Vereins- und Verbandsrecht

[22]

Die Schweiz ist bekanntlich ein Land der Vereine, weshalb es kaum erstaunlich ist, dass sich die ganz überwiegende Zahl lokaler, regionaler und nationaler Sportorganisationen die Vereinsform nach Art. 60 ff. ZGB gegeben hat. Soweit ersichtlich, trifft dies gar auf sämtliche Verbände auf nationaler Ebene zu, was wohl auch damit zusammenhängt, dass Swiss Olympic die Vereinsform als Mitgliedschaftsvoraussetzung verlangt (Art. 2.2.1 Abs. 1 lit. a Statuten der Swiss Olympic vom 26. November 2021; ähnlich auch Hügi, S. 68).

[23]

Das Schweizer Vereinsrecht ist insofern auch von internationaler Relevanz, als das IOC und wichtige internationale Sportverbände als Vereine nach Art. 60 ff. ZGB ausgestaltet sind und ihren Sitz in der Schweiz haben (Haas, SJZ 2010, S. 589; Scherrer, S. 46).

1. Satzungsautonomie, Organisationsfreiheit und Verweismöglichkeiten als vereinsrechtliche Instrumente zur Verbandsgestaltung

[24]

Das Vereinsrecht ist in Art. 60–79 ZGB geregelt und ist dank seiner geringen Regelungsdichte und den flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten (die gesetzliche Regelung ist weitgehend dispositiv, Art. 63 Abs. 1 ZGB) ein flexibles Regelungsgefäss, welches für vielfältige Zwecke eingesetzt werden kann (Jakob/Brugger/Humbel, S. 38, zur Statutenhierarchie S. 41; zur Organisationsfreiheit auch BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 4; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, § 20 N 73). Durch eine entsprechende Statutengestaltung (Satzungsautonomie) können die internen Verhältnisse und die Organisation den Bedürfnissen des Verbands angepasst (Scherrer, S. 47 f.; ferner Dias, S. 96; zur Vereinsautonomie BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60–79 N 10 und nachfolgend Rz. 27 f.) und bei Bedarf nachjustiert werden. Dabei gehen Literatur und Rechtsprechung für das Schweizer Recht davon aus, dass eine dynamische Verweisung der Vereinsstatuten eines untergeordneten Vereins auf die jeweils gültige Fassung der Bestimmungen des übergeordneten Verbandes zulässig sein soll, weil die entsprechenden Bestimmungen stets abgeändert werden können (Pachmann, Diss., S. 231 m.w.H.; BGer 4P.253/2003 E. 5.4; zum Geltungsbereich der Verbandsstatuten gegenüber den Sektionsmitgliedern, vgl. nachfolgend Rz. 47 ff.). Dadurch wird die einheitliche oder zumindest koordinierte Lenkung des Verbandes durch die Verbandspitze ermöglicht, was die Glaubwürdigkeit des Aussenauftritts stärkt und die Durchsetzung der jeweiligen Sportregeln ermöglicht (Dias, S. 96; Pachmann, Sportrecht, S. 25, 33).

[25]

Gleichzeitig ermöglicht die Satzungsautonomie, je nach den Bedürfnissen des Verbands fakultative Organe – wie Sektionen, Kommissionen, Vereinsgerichte, Ausschüsse etc. vorzusehen (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 5). Diese grosse Organisationsfreiheit wird nur, aber immerhin durch die zwingenden Bestimmungen zur Vereinsstruktur eingeschränkt. Unerlässlich sind einerseits die demokratisch gestaltete Willensbildung der Mitglieder als oberstes Organ – sei es durch die Vereinsversammlung (Regelfall) oder die Delegiertenversammlung (Ausnahme) – und andererseits ein Exekutivorgan (Art. 69 ZGB). Unter den Voraussetzungen von Art. 69b ZGB muss zudem eine Revisionsstelle eingesetzt werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 5; Jakob/Brugger/Humbel, S. 42).

[26]

Die Satzungsautonomie wird neben den zwingenden Vorgaben zur Organisation (siehe vorstehend Rz. 25) durch die zwingenden Bestimmungen zum Schutz der Mitgliedschaftsrechte (wie u.a. Art. 74 und 75 ZGB) sowie die allgemeinen Grenzen von Art. 52 Abs. 3 ZGB (Verbot von unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken) und Art. 19 Abs. 1 OR eingeschränkt (vgl. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60–79 N 9).

2. Aufgabe der Vereinsautonomie im Verband

[27]

Als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts ist dem Verein (wie allen juristischen Personen) prinzipiell die sog. Vereinsautonomie inhärent (eingehend Pachmann, Diss., S. 227 ff.; Seyb, passim [aus Sicht des deutschen Rechts]; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60–79 N 10; BGE 134 III 193 E. 4.3; BGE 131 III 97 E. 3.1; BGE 97 II 108 E. 2). Die Frage einer möglichen Aufgabe dieser Autonomie durch den Verein und eine freiwillige Unterwerfung in die Fremdbestimmung im Verband wird im Hinblick auf Art. 27 ZGB kontrovers beurteilt (vgl. die Hinweise in BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60–79 N 10). Hinsichtlich der Grenzen einer Einschränkung der Autonomie gehen die Auffassungen auseinander (vgl. zur Diskussion des Verhältnisses zwischen Verband und Verein nachstehend Rz. 45 f.), doch können auch sportspezifische Gründe für eine Einschränkung sprechen (Pachmann, Diss., S. 240 m.H. auf ein in CaS 2006, S. 406 ff. veröffentlichtes Urteil zur Einschränkung des Rechts deutscher Golfklubs bei der Vergabe von Mitgliederausweisen durch den Deutschen Golfverband). Eine übermässige Beschränkung der Satzungsänderungskompetenz des Vereins ist nach der h.L. mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar (statt vieler Heini/Portmann/Seemann, Rz. 49; BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 464, 466; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60–79 N 10).

[28]

Mit Scherrer/Brägger sind bei der Prüfung möglicher Selbstbeschränkungen der Vereinsautonomie im Vereinsverband drei Elemente gesondert zu beurteilen: (i) Eine (vollumfängliche) Entäusserung der Satzungssautonomie ist stets unzulässig, weil damit die Autonomie des obersten Organs des Vereins aufgegeben würde; (ii) möglich sind hingegen sachlich begründete und konkret umrissene Selbstbeschränkungen (etwa eine Genehmigungsbefugnis des übergeordneten Organs für Fragen von Relevanz auf Verbandsstufe); (iii) schliesslich sind rechtsgeschäftliche Bindungen von der Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts zu unterscheiden, unterliegen aber ebenfalls den Schranken von Art. 27 ZGB (zum Ganzen BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60–79 N 15 ff.; zur rechtsgeschäftlichen Bindung auch Heini/Portmann/Seemann, Rz. 50).

3. Rechtsform und wirtschaftliche Zwecksetzung

[29]

Der historische Gesetzgeber wollte das Vereinsrecht nur solchen Vereinigungen zur Verfügung stellen, die einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen (vgl. KUKO ZGB-Jakob, Art. 60 N 1; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 1). Personenverbindungen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung werden prinzipiell auf die Bestimmungen für Gesellschaften und Genossenschaften des OR verwiesen (Art. 59 Abs. 2 ZGB), während Art. 60 Abs. 1 ZGB die Vereinsform grundsätzlich nur für jene nichtwirtschaftliche (auch ideelle) Zwecke vorbehalten möchte, welche in der dortigen (nicht abschliessenden) Aufzählung der idealtypischen ideellen Tätigkeiten aufgezählt werden (KUKO ZGB-Jakob, Art. 60 N 1).

[30]

Nicht zulässig sind demnach Vereine, deren Tätigkeit ihren Mitgliedern ökonomische, geldwerte Vorteile zukommen lassen. Zulässig sind hingegen Vereine, die entweder überhaupt niemandem pekuniäre oder sonstige materielle Vorteile zukommen lassen wollen oder die bezwecken, solche Vorteile Dritten zufliessen zu lassen (keine Gewinnausschüttung an Mitglieder). Seit BGE 90 II 333 wiederholt das BGer indessen in ständiger Praxis, dass (auch) die Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens der Vereinsmitglieder zulässig sei, solange der Verein nicht gleichzeitig ein kaufmännisches Unternehmen betreibe. Ein solches kann freilich (i.S.e. untergeordneten Nebenzwecks) zur Verfolgung eines ideellen Vereinszwecks geführt werden, wobei dies die Pflicht zur Handelsregistereintragung mit sich bringt (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits BGE 44 II 77; 62 II 32; 76 II 281; 82 II 292; sodann den «Ausreisser» im obiter dictum in BGE 88 II 209 und schliesslich die Rückkehr zur ständigen und seitdem wiederholten Auffassung in BGE 90 II 333; bestätigt in BGE 131 III 97 E. 3.1; 126 III 239 E. 1d; BGer 2C_494/2011 und 2C_495/2011 vom 6. Juli 2012; hierzu statt sehr vieler KUKO ZGB-Jakob, Art. 60 N 2; eingehend zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre Pachmann, Diss., S. 203 f., 208 f., insb. der Hinweis, wonach dies trotz aller dogmatischen Bedenken unter den Gesichtspunkten der «normativen Kraft des Faktischen» und der Rechtssicherheit hinzunehmen sei; BK ZGB-Riemer, Art. 60 N 46 ff., mit umfangreichen w.H. zu den unterschiedlichen Auffassungen in der älteren Lehre; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 5).

[31]

Viele Sportvereine und -verbände gehen heute einer stark kommerzialisierten Tätigkeit (etwa durch Eintrittsgelder, Verkauf von Werbe- und Medienrechten, Merchandising sowie Ein- und Verkäufe von Spielern) nach, nehmen dabei aber regelmässig keine Ausschüttungen an ihre Mitglieder vor, weshalb der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Betriebs (dazu nachstehend Rz. 34, 36) nach der Lehre auch nicht mit diesen Prinzipien kollidiert (so Heini/Portmann/Seemann, Rz. 18 ff.; KUKO ZGB-Jakob, Art. 60 N 3; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 14). Aus dogmatischer Warte problematisch sind indes Fälle, in welchen sich der Kommerzialisierungsgrad derart verdichtet, dass zumindest ein wirtschaftlicher Teilzweck angenommen werden muss. In der Lehre werden unterschiedliche Begründungen für die Zulässigkeit solcher stark kommerzialisierten und nach Art eines kaufmännischen Gewerbes geführten Vereinsformen angeführt (vgl. eingehend Pachmann, Diss., S. 208 ff. m.w.H.; regelmässig wird die Zulässigkeit bei einer Unterordnung des wirtschaftlichen Nebenzwecks bejaht, vgl. statt vieler KUKO ZGB-Jakob, Vor 60–79 N 4, Art. 60 N 2; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 8, 12, 14).

[32]

Im vorliegenden interessierenden Kontext der Sportverbände lassen sich insbesondere verschiedene Parallelen zu den vom Bundesgericht ausdrücklich für zulässig erklärten (siehe die vorstehend in Rz. 30 genannten Entscheide) Verbänden der Wirtschaft und Berufs- und Standesorganisationen ziehen; diese bezwecken keine unmittelbare Gewinnerzielung, sondern beschränken sich prima facie auf die Wahrung der weiteren Interessen ihrer Mitglieder. Durch die Weiterentwicklung in Richtung einer Unterhaltungsindustrie und Kommerzialisierung des Sports wandelt sich dieses Bild allerdings ebenfalls. Durch die monopolartige Stellung der Verbände kann die Erzielung von geldwerten Vorteilen einen massgeblichen Beweggrund für eine Mitgliedschaft darstellen; dennoch kann mit Pachmann argumentiert werden, dass die Sportverbände selbst typischerweise sport- und sozialpolitische Motive verfolgen, welche dem Sport als Ganzes zugutekommen und die Verbände somit stets auch konkrete ideale Ziele verfolgen (zum Ganzen Pachmann, Diss., S. 216 f.). Somit ist die Zulässigkeit der Vereinsform für Sportverbände zu bejahen (was freilich stets im Einzelfall zu verifizieren ist, vgl. eingehend Pachmann, Diss., S. 217 m.H. auf BGE 97 I 488, 490; BK ZGB-Riemer, Art.61 N 33; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 14).

4. Handelsregistereintrag

a. Verpflichtung zum Handelsregistereintrag
[33]

Gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB sind Vereine zu einem (deklaratorischen) Handelsregistereintrag verpflichtet, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Ziff. 1; zum Gewerbebegriff Art. 2 lit. a HRegV), revisionspflichtig sind (Ziff. 2; Art. 69b ZGB) oder hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind (Ziff. 3).

[34]

Vor allem bei grossen (nationalen oder internationalen) Verbänden dürften angesichts der Grösse der umgesetzten Summen und der Mitarbeitendenzahl sowohl ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe als auch die Revisionspflicht i.d.R. zu bejahen sein (eingehend Pachmann, Diss., S. 204 ff.; Peter, clubs suisses, S. 10; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 14), wobei eine einzelfallmässige Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen unerlässlich bleibt. Umgekehrt sind diese Voraussetzungen vor allem im Bereich des Amateursports auf der untersten (juristisch noch selbständigen) Ebene eines mehrstufigen Verbandes nicht immer erfüllt, weil diese primär über die Mitgliederbeiträge finanziert werden und ansonsten nur sehr beschränkt im Geschäftsverkehr auftreten (Pachmann, Diss., S. 205 m.w.H., auch zur – sich verringernden – Bedeutung der Ehrenamtlichkeit; Peter, clubs suisses, S. 8).

[35]

Gemäss dem auf den 1. Januar 2023 neu eingefügten Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB müssen sich auch hauptsächlich im Ausland tätige Vereine, also solche, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Eintragungspflicht ist im Lichte der Bestrebungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu sehen, welche durch das sog. GAFI-Gesetz ins Schweizer Recht eingeführt worden ist (eingehend Brugger/Humbel, S. 182 ff.). Immerhin wird dieser zunächst sehr weite Anwendungsbereich wieder eingeschränkt durch Art. 90 Abs. 2 HRegV, wonach Vereine von der Eintragungspflicht befreit sind, wenn in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von CHF 100’000 übersteigen (lit. a), die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem GwG erfolgt (lit. b); und mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. c). Weil grosse Sportverbände bereits aufgrund von Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB regelmässig eintragungspflichtig sind und Kleinstvereine aufgrund der Ausnahme gemäss Art. 90 Abs. 2 HRegV ausgenommen werden, dürfte diese Neuerung sich – nicht zuletzt im Bereich der Sportvereine – nur geringfügig auf die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister auswirken (zum Ganzen Jakob/Brugger/Humbel, npoR 2021, S. 61).

b. Bedeutung und Rechtsfolgen eines Handelsregistereintrags
[36]

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZGB erlangen körperschaftlich organisierte Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. Nach Art. 52 Abs. 2 ZGB bedürfen Vereine, die nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, keines Handelsregistereintrags und erlangen das Recht der Persönlichkeit, «sobald der Wille als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist» (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Dies lässt indes nicht den Umkehrschluss zu, dass Vereine, die wegen des Betreibens eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes eingetragen werden müssen, ihre Rechtspersönlichkeit erst durch den Handelsregistereintrag konstitutiv erlangen würden. Wie auch bei einem freiwilligen Handelsregistereintrag ist die Eintragung deklaratorisch und für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit nicht erforderlich. Zu beachten ist bei der davon abzugrenzenden Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks Art. 59 Abs. 2 ZGB (dazu vorstehend Rz. 29), wonach Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften stehen (vgl. zum Ganzen Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, § 6 N 77; Pachmann, Diss., S. 202; BSK ZGB I-Reitze, Art. 52 N 10; BK ZGB-Riemer, Art. 60 N 46).

[37]

Die Mitglieder der eintragungspflichtigen Vereine sind in einem Mitgliederverzeichnis einzutragen (Art. 61a ZGB). Dieses muss Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse der Vereinsmitglieder enthalten (Abs. 1) und von der Schweiz aus jederzeit zugreifbar sein (Abs. 2; Behördenzugriff). Die Dokumentation muss nach dem Vereinsaustritt des betreffenden Mitglieds mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (Abs. 3) (zum Ganzen vgl. Brugger/Humbel, npoR 2021, S. 182 ff.).

[38]

Die Eintragungspflicht von Vereinen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, ist ferner unter Governance-Aspekten von Bedeutung. So fördert der Eintrag die Transparenz und Rechtssicherheit, wodurch die Stellung von Mitgliedern und anderen Stakeholdern gestärkt wird (Pachmann, Diss., S. 207 f., «unabdingbarer Bestandteil einer guten Corporate Governance», zugleich aber mit der Feststellung, dass nicht alle Sportverbände dieser Verpflichtung nachkommen).

[39]

Schliesslich unterliegt der Verband ab dem Eintragungszeitpunkt der Konkurs- und Wechselbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 und Art. 177 SchKG) und kann über eine schlichte Fusion unter Vereinen hinausgehende Umstrukturierungen nach FusG vornehmen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. d f., Abs. 4, Art. 54 Abs. 5 und Art. 69 Abs. 1 FusG sowie nachfolgend Rz. 51 ff.).

5. Vereinsverband: Vereine mit Sektionen

a. Rechtliche Grundlagen von Schweizer Vereinsverbänden
[40]

Das Vereinsrecht des ZGB sieht – anders als etwa das Genossenschaftsrecht und die Konzernierungsvorschriften des Rechnungslegungsrechts – keine Sonderbestimmungen für Mehrebenensysteme vor (Hügi, S. 71; Riemer Sektionen, S. 152 m.w.H.; zum Ganzen BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 491 ff.; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 8 ff.). Deshalb sind prinzipiell die allgemeinen vereinsrechtlichen Bestimmungen von Art. 60–79 ZGB auf die räumlich, sachlich oder persönlich in Untergruppierungen (Sektionen) gegliederten Vereinsverbände anwendbar. Dies gilt auch für die Mitglieder der Vereinsverbände – also die Sektionen und/oder die Sektionsmitglieder –, auf welche die Vorschriften von Art. 64–68 und 70–75 ZGB anwendbar sind. Ein wichtiger Vorbehalt gilt hinsichtlich der Sektionen, welche – soweit dies statutarisch gestattet ist (vgl. zur Zulässigkeit bereits BGE 82 II 152, Genossenschaft als Sektion) – eine andere Rechtsform haben (und als Stiftung, AG, GmbH, Genossenschaft oder öffentlich-rechtliche juristische Personen konstituiert sind): Bei diesen gilt Vereinsrecht lediglich für das Rechtsverhältnis zwischen der Sektion und dem Verband, während im Verhältnis zwischen der Sektion und dem Sektionsmitglied das Recht der betreffenden Sektion anwendbar ist (Riemer, Sektionen, S. 153).

[41]

Sektionen haben zur Aufgabe, den Zweck des Verbands ganz oder teilweise zu realisieren (Jakob/Brugger/Humbel, S. 52 f.; KUKO ZGB-Jakob, Art. 64 N 2; BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 491, 514; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 8). Dabei kann ihnen Organqualität zukommen, wenn sie dabei dem Willen des Zentralverbands durch Sektionsbeschlüsse, durch Handeln des Sektionsvorstands u.ä. Handlungen Ausdruck verleihen (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 8).

b. Vereinsverbandstypen
[42]

Vereinsverbände lassen sich in zwei Haupttypen unterscheiden. Zum einen gibt es solche mit selbständigen Sektionen (also solche mit eigener Rechtspersönlichkeit) und zum anderen solche mit unselbständigen Sektionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Jakob/Brugger/Humbel, S. 53; Riemer, Sektionen, S. 153; BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 495 ff.). Namentlich bei Sportverbänden sind Vereinsverbände mit selbständigen Sektionen üblich (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 10).

[43]

Beide Haupttypen lassen sich ihrerseits in zwei Untertypen unterteilen (Riemer, Sektionen, S. 153 f.; zum Ganzen auch Jakob/Brugger/Humbel, S. 53; BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 500; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 9 ff.). So kann die selbständige Sektion entweder selbst Verbandsmitglied sein (und die Sektionsmitglieder nur ihr angehören) oder die Verbindung zwischen Sektion und Verband wird qua einer Doppelmitgliedschaft der Individuen in diesen beiden Vereinen hergestellt (Jakob/Brugger/Humbel, S. 53; Riemer, Sektionen, S. 153 m.w.H. zur Rechtsnatur der Verbindung, die in diesem Fall nur vertraglich und nicht mitgliedschaftlich sei). Die unselbständige Sektion hingegen ist eine Gruppe von Individuen, welche grundsätzlich keinen Verselbständigungsgrad zu haben braucht und deren Handlungen mithin dem Verband zuzurechnen sind, wenn sie als Organe i.S.v. Art. 55 ZGB handeln. Nach einem Teil der Lehre können sich unselbständige Sektionsmitglieder aber zu einer einfachen Gesellschaft verdichten (Riemer, Sektionen, S. 153 f.; BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 500; a.A. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 9, m.H. auf BGE 82 II 308 E. 8, worin im Einzelfall die Entstehung einer einfachen Gesellschaft über Art. 62 ZGB aber verneint wurde). In diesem Fall sind die Mitglieder dieser Gruppe von Individuen zur gesamten Hand an einem besonderen Vermögenssubstrat beteiligt, welcher – anders als bei unselbständigen Sektionen ohne einen entsprechenden Verselbständigungsgrad – nicht dem Verband als solchem zusteht (Riemer, Sektionen, S. 153 f.; BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 500).

[44]

In der Praxis besteht eine Vielfalt an Mischformen und Kombinationen dieser Typen, abhängig von der entsprechenden statutarischen Grundlage und begrenzt lediglich durch das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) (vgl. die mannigfaltigen Beispiele in Riemer, Sektionen, S. 154, welcher zugleich darauf hinweist, dass solche Kombinationen zulässig seien und nicht gegen den gesellschaftsrechtlichen numerus clausus oder das Gebot der Typenfixierung verstossen würden).

c. Verhältnis zwischen Verband und Sektion
[45]

Bei selbständigen Sektionen stellt sich die Frage, inwiefern diese vom Willen des Verbands abhängig ist und sich diesem unterwerfen muss. Der entsprechende Nähe- bzw. Abhängigkeitsgrad richtet sich zunächst nach den Verbandsstatuten. Selbst starke Abhängigkeitsverhältnisse werden durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Lichte von Art. 53 i.V.m. 27 ZGB und Art. 19 Abs. 2 OR kaum eingeschränkt, um ein einheitliches Vereinsleben im Innenverhältnis und einen kohärenten Aussenauftritt zu ermöglichen (bereits BGE 55 II 7; im Detail zur Rechtsprechung BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 528, 530 ff.; ferner überblicksmässig Riemer, Sektionen, S. 155; Pachmann, Diss., S. 240 f.).

[46]

Ein Teil der Lehre sieht diese Kontrollmöglichkeit als zulässig an, Grenze sei das Willkür- und Rechtsmissbrauchsverbot einerseits und das zwingende Vereinsrecht andererseits (Riemer, Sektionen, S. 155 f.; ähnlich Pachmann, Diss., S. 240 f.). Allzu weite Eingriffs- und Genehmigungsrechte werden von einem Teil der Lehre mit Hinweis auf die Selbständigkeit der als juristischen Person konstituierte Sektion (u.E. zu Recht) kritisiert; ein vollumfänglicher Verzicht auf die Selbständigkeit ist mithin nicht hinzunehmen (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 13; Baddeley, Diss., S. 22; ebenso Pachmann, Diss., S. 240 f.). Unvereinbar mit dieser Selbständigkeit ist danach etwa ein gänzlicher Verzicht auf die vereinsrechtliche Satzungsautonomie (indem der Verband etwa die Satzungen der selbständigen Sektionen zwingend und vollumfänglich genehmigen muss, den Zweck der Sektionen eigenständig abändern oder die Sektion gar auflösen kann), wie ihn das Bundesgericht in seiner älteren Rechtsprechung noch geschützt hat (BGE 55 II 7; BGE 55 II 283; BGE 70 II 63; vgl. aber zurückhaltender BGE 97 II 108 E. 3; eingehend und differenzierend Riemer, Sektionen, S. 156; zu weitgehende Kontrollmöglichkeiten ablehnend BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 13; Baddeley, Diss., S. 22; zur Vereinsautonomie vorstehend Rz. 27 f. und eingehend Haas, Sportverbandskommentar). Selbst mit einer entsprechenden statutarischen Bestimmung des Verbands kann dies nicht geändert werden (a.A. Riemer, Sektionen, S. 156; gl.M. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 13); wünscht der Verband eine entsprechende Kontrollmöglichkeit über seine Sektionen, sind diese richtigerweise als unselbständige Sektionen zu errichten. Im Ergebnis dürften sich die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre aber immerhin insofern annähern, als sie schrankenlose, durch den Bindungszweck nicht gedeckte Abhängigkeitsordnungen nicht zulassen wollen, etwa durch Eingriffsrechte bezüglich «verbandsfreier» Aspekte des Sektionsbereichs, freie Einspruchsrechte des Verbands gegenüber sämtlichen Sektionsbeschlüssen oder entsprechende vorgängige Prüfungs- oder nachträgliche Genehmigungsrechte (Riemer, Sektionen, S. 156; Pachmann, Diss., S. 240 f.).

d. Verhältnis zwischen Verband und Sektionsmitglied
[47]

Sportler*innen als Mitglieder des Vereins können entweder unmittelbar über eine Doppelmitgliedschaft oder – im Sportrecht das verbreitetere Modell – mittelbar über ihre Mitgliedschaft im Verein an den jeweils übergeordneten Verband gebunden werden (zu den Gestaltungsvarianten vgl. Rz. 42 ff. vorstehend; überblicksmässig dargestellt in Jakob/Brugger/Humbel, S. 53; eingehend zur indirekten Mitgliedschaft BGE 119 II 271 E. 3b; Baddeley, Diss., S. 103 ff.; Hügi, S. 61 f.; Pachmann, Diss., S. 28 ff., 325 ff.; Riemer, Sektionen, S. 157 f.; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 13a, «zweistufig»).

[48]

Während das Verhältnis zwischen Verband und Sektionsmitglied (einer selbständigen Sektion) wie ein gewöhnliches Verhältnis zwischen einem Verein und seien Mitgliedern zu behandeln ist (dazu nachstehend Rz. 50), stellen sich im Hinblick auf die «indirekte Mitgliedschaft» verschiedene Fragen, deren zentralste wohl die Anwendbarkeit von Verbandsnormen auf individuelle Mitglieder einzelner Sektionen betrifft. Nach der h.L. müssen die auf der Ebene der Verbände entwickelten Normen auf allen Ebenen des Verbandes und seiner Sektionen Beachtung erheischen können, weil eine einheitliche Normdurchsetzung nur top-down realistisch sei (vgl. etwa Baddeley, Diss., S. 103 f.; ähnlich Hügi, S. 61). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Sektionsmitglieder an die Regelungen des Verbands gebunden werden können, gibt es unterschiedliche Ansichten. Riemer geht davon aus, dass jedenfalls die Statuten des Verbands (und unabhängig vom Einbindungsgrad der Sektionen) auch für die einzelnen Sektionsmitglieder verbindlich seien (Riemer, Sektionen, S. 157, «kumulative Verbindlichkeit»). Für diesen Ansatz spricht nach Riemer auch, dass sich das Bundesgericht für die Aktivlegitimation des indirekten Verbandsmitglieds zu einer Anfechtungsklagegegenüber Verbandsbeschlüssen (Art. 75 ZGB; BGE 119 II 271 E. 3, m.H. auf BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 511, 515, 529, Art. 75 N 18; jüngst BGE 144 III 120 E. 1.2.2; BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.2.2) und die Möglichkeit der Geltendmachung von Treuepflichtverletzung des Verbandes durch indirekte Mitglieder (BGE 121 III 350 E. 6d, «lien particulier qui unit le sportif individuel à sa fédération») ausgesprochen hat. Die jüngere Lehre verfolgt einen differenzierten und u.E. dogmatisch überzeugenderen Ansatz. So sei anhand der Mitgliedschaft zu unterscheiden: Bei einer Doppelmitgliedschaft werfe die Unterwerfung des Sektionsmitglieds unter die Verbandsregeln keine besonderen Probleme auf, bei einer indirekten Mitgliedschaft bestehe zwar keine direkte Verbindlichkeit (und auch keine direkte Sanktionsgewalt seitens des Verbands), weil der körperschaftliche Rechte- und Pflichtenkanon grundsätzlich an die Mitgliedschaft geknüpft sei, doch könne sich die Sektion die Verbandsregeln in ihr eigenes Regelwerk einbeziehen oder darauf verweisen (sog. Satzungsketten). Hierdurch würden die Regelungen der Verbände für die Mitglieder der selbständigen Sektionen verbindlich und einklagbar (Baddeley, Diss., S. 103 f.; Heini/Portmann, Rz. 527; ähnlich auch Pachmann, Diss., S. 230 f.; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 13a, welche von einer «doppelten satzungsmässigen Verankerung» sprechen, in welcher die Statuten beider Vereine entsprechende Vorschriften enthalten).

[49]

Eine weitere Frage beschlägt die Aufnahme- und Ausschliessungskompetenz des Verbandes, welche – zumindest bei einer entsprechenden statutarischen Grundlage – zu bejahen ist (vgl. Riemer, Sektionen, S. 157 m.w.H.).

e. Verhältnis zwischen Sektion und Sektionsmitglied
[50]

Schliesslich gilt für das Verhältnis zwischen Sektion und Sektionsmitglied grundsätzlich das allgemeine Vereinsrecht (Art. 70 ff. ZGB; zu den allgemeinen Rechten und Pflichten Jakob/Brugger/Humbel, S. 54 ff.; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 1 ff.). Zu beachten bleibt, dass die Sportler*innen zwar als natürliche Personen im Vergleich zu juristischen Personen eine schwächere Bindungsfähigkeit i.S.d. Art. 27 ZGB aufweisen, weshalb eine geringere Abhängigkeit im Verhältnis zum Verband als dessen Sektionen vorliegen könnte (Riemer, Sektionen, S. 158 m. umfangreichen w.H.), zugleich aber – im Bereich des Berufssports – insbesondere Ausschlüsse unter dem Blickwinkel möglicher Persönlichkeitsverletzungen nur aus wichtigen Gründen möglich sind (Einschränkung der Ausschlussautonomie, vgl. BGE 131 III 97 E. 2.1; BGE 123 III 193 E. 2c.bb; BGE 120 II 369 E. 2; statt vieler BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 72 N 12).

f. Umstrukturierungen im Verbandsrecht
[51]

Im Rahmen von vereinsrechtlich organisierten Sportverbänden wirkt sich der i.d.R. vorliegende Handelsregistereintrag regelmässig auf die Strukturierungsmöglichkeiten gemäss FusG aus (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. d und f., Abs. 4, Art. 54 Abs. 5 und Art. 69 Abs. 1 FusG).

[52]

Das FusG sieht spezielle Kautelen zum Schutz der Vereinsmitglieder vor, welcher etwa über die den Aktionär*innen oder Genossenschafter*innen gewährten Schutz hinausgeht. Zu beachten ist dabei zunächst, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung höhere Quoren erfordern als jene für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften: Ein Fusionsbeschluss erfordert in einem Verein ein Dreiviertelmehr der anwesenden Gesellschafter (Art. 18 Abs. 1 lit. a und e FusG), während z.B. bei einer AG bereits zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit des von ihnen vertretenen Aktiennennwerts für einen gültigen Beschluss ausreichend sind (Art. 18 Abs. 1 lit. a FusG). Entsprechendes gilt für den Spaltungsbeschluss (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 FusG) und den Umwandlungsbeschluss nach Art. 64 Abs. 1 FusG. Weiter können Vereinsmitglieder innerhalb von zwei Monaten nach dem Fusionsbeschluss frei aus dem Verein austreten (Art. 19 Abs. 1 FusG). Der Austritt gilt rückwirkend auf das Datum des Fusionsbeschlusses (Art. 19 Abs. 2 FusG).

[53]

Gleichzeitig sieht das FusG auch verschiedene Erleichterungen für Vereinsumstrukturierungen vor, so bedarf die Fusion zwischen Vereinen (also solchen, bei welchen ausschliesslich Vereine beteiligt sind, vgl. BSK FusG-Schleiffer, Art. 20 N 12) keiner öffentlichen Beurkundung (Art. 20 Abs. 2 FusG; anders der Spaltungs- und der Umwandlungsbeschluss, vgl. Art. 44, 65 FusG). Diese Erleichterung gilt ungeachtet eines allfälligen Handelsregistereintrags, was bei nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen aufgrund des erhöhten Bedürfnisses nach Rechtssicherheit durchaus kritisch zu hinterfragen ist (BSK FusG-Schleiffer, Art. 20 N 12 m.w.H.; OFK FusG-Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, Art. 20 N 10). Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen erübrigt sich die Eintragung einer Fusion im Handelsregister (Art. 21 Abs. 4 FusG), die Fusion wird mit dem Vorliegen der Fusionsbeschlüsse aller beteiligten Vereine rechtswirksam (Art. 22 Abs. 2 FusG).

6. Exkurs: Sportverbände im Gemeinnützigkeitsrecht und im Recht der Non-Profit-Organisationen

[54]

Sportverbände werden von der Lehre als (unechte) Non-Profit-Organisationen qualifiziert, weil die Mitglieder sich zur sachbezogenen gemeinsamen Selbsthilfe zusammenschliessen (vergleichbar mit Genossenschafter*innen), zugleich aber die jeweilige Sportart fördern und für diese Leistungen erbringen. Ökonomisch betrachtet verbleibt Sportler*innen und Sportverbänden somit eine eigentümerähnliche Kontrolle (zum Ganzen Pachmann, Sportrecht, S. 29 m.w.H.). Damit sind sie von fremdnützigen (echten) Non-Profit-Organisationen abzugrenzen, welche von den Kontrollinhabern (Mitglieder, Aktionäre etc.) unabhängigen Dritten zugutekommen. Gemeinsam mit anderen Non-Profit-Organisationen ist Sportverbänden aufgrund der Vereinsform auch das Gewinnausschüttungsverbot (zu diesem Element Jakob/Brugger/Humbel, S. 1).

[55]

Diese Einordnung besagt freilich noch nichts über eine allfällige Steuerbefreiung des jeweiligen Sportverbands. In diesem Bereich fehlt zwar regelmässig die für eine Steuerbefreiung vorausgesetzte Uneigennützigkeit (zu dieser und den anderen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung vgl. Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994; dazu Jakob/Brugger/Humbel, S. 133 ff.), falls ausschliesslich oder neben den Gemeinnützigkeitszielen auch unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen der Mitglieder verfolgt werden (vgl. statt vieler BSK DBG-Greter/Greter, Art. 56 N 32 m.w.H., auch auf die Rechtsprechung). Dieser prinzipielle Ausschluss aufgrund der fehlenden Uneigennützigkeit wird aber einerseits relativiert durch die Steuerbefreiung der Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, sofern sie höchstens CHF 20’000 betragen und die Mittel ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet sind (BSK DBG-Greter/Greter, Art. 56 N 32 in fine), und andererseits durch ein am 5. Dezember 2008 vom Bundesrat beschlossenes Proprium des Schweizer Steuerrechts: Danach sind alle in der Schweiz domizilierten und dem IOC angeschlossenen internationalen Sportverbände (einschliesslich ihrer internationalen Unterverbände) auf Grundlage von Art. 56 lit. g DBG von der direkten Bundessteuer befreit (vgl. dazu den Beitrag von Diefanbacher/Schwarz, Sportverbandskommentar, Rz. 34 ff.). So profitiert beispielsweise die UEFA von der Steuerbefreiung; nicht hingegen die lokal, regional und national tätigen Unterverbände wie die schweizerischen Sportverbände. Unklar bleibt dabei, ob sich die Steuerbefreiung der internationalen Sportverbände auf Grundlage der Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke gewährt wird (zum Ganzen BSK DBG-Greter/Greter, Art. 56 N 32b). Der Bundesrat erläuterte, der durch die internationalen Sportverbände geförderte Sport trage zur Völkerverständigung bei, sei ein anerkanntes Element der Friedensförderung und vermittle positive Botschaften wie Fairplay, Kampf gegen Rassismus etc. (Antwort des Bundesrates vom 5.12.2008 zur Interpellation Schelbert «Gemeinnützige UEFA?» Curia Vista-Nr. 08.3511). Obschon dieses Telos auch für nationale Sportverbände gelten dürfte und die gesetzliche Grundlage für die Ausnahme zweifelhaft ist, schützte das BGer diese Praxis in zwei zum Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS) ergangenen Urteilen in den Jahren 2010 und 2017 (BGer 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010, ASA 80 [2011/2012] 207 = StE 2011 B 71.63 Nr. 26 = StR 2011, 207; BGer 2C_314/2016 vom 17. Juli 2017, E. 2.2.3).

C. Stiftungen im Kontext des Sportverbandsrechts

[56]

Neben dem Verein kommt im Bereich des Sportverbandsrechts auch der Rechtsform der Stiftung eine bedeutsame Rolle zu. Zunächst sind bestimmte Organisationen, die Spezialfunktionen übernehmen, als Stiftungen konstituiert oder werden einer Stiftung unterworfen. In ihrer Bedeutung kaum zu überschätzen sind die Welt-Antidopingagentur (WADA, eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB) und das CAS (unter der Trägerschaft des ICAS, ebenfalls einer Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB). Die Wahl der Stiftungsform ist mit Blick auf die Rolle dieser beiden Organisationen nicht nur naheliegend, sondern drängt sich geradezu auf: Während andere Verbände, welche die Regeln einer Sportart festlegen und ggf. an veränderte Gegebenheiten anpassen sowie Sportanlässe organisieren und durchführen müssen, idealiter flexibel ausgestaltet sind, um auf Veränderungen reagieren und ihre Statuten nach dem Willen ihrer Mitglieder anpassen zu können, bedingen die jeweiligen Funktionen der WADA und des CAS eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit ihrer Institutionen vom Willen einzelner nationaler oder regionaler Verbände (man denke an die unrühmliche Rolle des Russian Olympic Committee [ROC] und der Russian Anti-Doping Agency [RUSADA] im Rahmen des Staatdopingskandals, in welchem die Unabhängigkeit der WADA sich als zentral erwies, vgl. zu diesem Fall CAS 2020/O/6689; dazu Jakob/Brugger/Humbel, S. 31 f.). In der Schweiz ist in diesem Zusammenhang etwa die Stiftung Swiss Sport Integrity hervorzuheben. Kurzum: Die Unabhängigkeit von Stiftungen gegenüber ihren Errichter*innen (anders als bei Vereinen, AGs etc.) ist der entscheidende teleologische Beweggrund für die Wahl dieser Rechtsform. Zusätzlich kann aus Sicht der foundation governance positiv hervorgehoben werden, dass Stiftungen als einzige juristische Person des Schweizer Privatrecht aufgrund ihrer Rechtsform einer staatlichen Aufsicht unterworfen sind (KUKO ZGB-Jakob, Art. 84 N 1; OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 84 N 1 m.w.H.).

[57]

In einem ähnlichen Kontext steht auch die Schweizer Sporthilfe, welche ebenfalls als Stiftung konstituiert ist und die Beschaffung finanzieller Mittel zur Unterstützung von leistungsorientierten Athlet*innen der Swiss Olympic angeschlossenen Verbände bei nachgewiesenem Potenzial bezweckt (vgl. Sporthilfe). Die Stiftung Sporthilfe übernimmt somit ebenfalls eine Sonderfunktion und mit Blick auf die Förderung der Athlet*innen von Swiss Olympic angeschlossenen Verbänden ist ihre Unabhängigkeit wiederum ein zentrales Element.

[58]

Neben diesen zentralen Einsatzmöglichkeit von Stiftungen für das Sportverbandsrecht insgesamt können Stiftungen auch im Rahmen einzelner Sportverbände eingesetzt werden, um gewisse Sonderaufgaben zu übernehmen (Peter, société sportive idéale, S. 37). Dabei kann – wie es auch im Rahmen von corporate foundations erfolgt (dazu Jakob/Brugger/Humbel, S. 108) – durch einen höheren Unabhängigkeitsgrad von der stiftenden Organisation eine erhöhte Glaubwürdigkeit hergestellt werden (vor allem wenn der Verband mit Reputationsproblemen zu kämpfen hat, was bei global agierenden Spitzenverbänden aufgrund von Korruptionsfällen durchaus zutreffen kann). Somit kann die Errichtung von Stiftungen durch einen Verband positive Effekte auf die Reputation des Verbands haben. Beispielsweise wurde die FIFA Foundation im Jahre 2018 von der FIFA zur Förderung eines positiven sozialen Wandels in der ganzen Welt und Unterstützung für die Wiederherstellung und den Wiederaufbau beschädigter Sportinfrastrukturen weltweit aus der Taufe gehoben.

D. Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktiengesellschaften)

1. Ausgangslage

[59]

Sportausübung im professionellen Bereich oder im Amateurbereich begründet die Anpassung der Gesellschaftsform an die finanziellen Bedürfnisse. Die Ausübung der Sportart im Amateurbereich ist nichtwirtschaftlicher Natur, weshalb sich nichtwirtschaftliche Vereine, die einen ideellen Zweck verfolgen, hierfür besonders eignen (Peter, clubs sportifs, S. 14; ders., formes juridiques, S. 70). Die Rechtsform des Vereins ist für den Amateur- und Freizeitbereich ideal, doch im Berufssport, insbesondere in den obersten zwei Ligen im Schweizer Eishockey und Fussball finden sich fast ausschliesslich AGs (Stancescu, Rz. 97). Um die hohen Erwartungen und das steigende Arbeitsvolumen im Profibereich zu decken, können Vereine und Verbände nicht auf die ehrenamtlich bzw. unentgeltliche Hilfe ihrer Mitglieder zählen (Baddeley, Sportrecht, S. 100).

[60]

Aus verschiedenen Gründen tendieren sowohl nationale als auch internationale Sportorganisationen dazu, sich als Kapitalgesellschaft zu organisieren (Dias, S. 118). In der Lehre werden hierfür meist drei Beweggründe genannt: Erstens hat die Kapitalgesellschaft den Vorteil, dass sie mit ihrem Haftungssubstrat als einzige das finanzielle Risiko für Sportanlagen (deren Bau und Unterhalt) trägt. Zweitens sind die hohen Kosten bzw. die Löhne im Berufssport zu nennen, welche einfacher durch eine Kapitalgesellschaft verwaltet werden können. Drittens ist die AG besonders investorenfreundlich und es können leichter Investoren angelockt werden (Baddeley, Sportrecht, S. 110). Nachfolgend werden diese drei Gründe vertieft untersucht sowie auf eine Besonderheit im Eishockey eingegangen:

a. Grund: Sportanlagen
[61]

Zur Ausübung des Sportes benötigen einige Sportarten grosse Sportanlagen, welche – wenn sie nicht von der öffentlichen Hand zu Verfügung gestellt werden – u.a. von den Vereinen finanziert werden müssen. Sowohl der Bau als auch der Unterhalt von Stadien, Wintersportanlagen oder Golfplätzen sind äusserst kostspielig (vgl. Peter, clubs sportifs, S. 10). Können der Verein bzw. die Mitglieder des Vereins diese Kosten nicht selber stemmen, muss eine Rechtsform gewählt werden, welche die Einbindung privater Investoren ermöglicht.

[62]

Viele Sportanlagen in der Schweiz – wie z.B. öffentliche Stadien, Sporthallen und Schwimmbäder – werden von der öffentlichen Hand auf den verschiedenen staatlichen Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) betrieben und unterhalten. Gemeinden halten und verwalten oft kleinere Sportanlagen wie etwa lokale Sportplätze oder Laufbahnen. Auch Bildungseinrichtungen wie Schulen, Hochschulen und Universitäten besitzen und betreiben teilweise eigene Sportanlagen für den Schul- und Hochschulsport und vermieten diese Anlagen an Turn-, Basketball-, Handball-, Unihockey- oder Volleyballvereine.

[63]

Sportanlagen wie grosse Fussball- oder Eishockeystadien – welche z.T. mit einem Einkaufszentrum verbunden werden – werden oft auf öffentlichem Grund mit einem Baurecht im Sinne von Art. 779 ff. ZGB errichtet. Der Bau sowie der Unterhalt dieser Stadien können von privaten Investoren finanziert werden. Inhaber der Baute ist i.d.R. eine (Immobilien)-AG, welche Teil der Sportorganisation ist und die deren Namen trägt. Die privaten Investoren können die Mehrheit an diesen Gesellschaften halten (Stancescu, Rz. 107 und 901) und haben das Privileg, z.B. ihren Namen dem Stadion zu geben (siehe hierzu Juchler, Rz. 12). So z.B. das Fussballstadion in St. Gallen, welches zunächst «AFG-Arena» hiess und nach einem Sponsorenwechsel im Jahre 2016 in «Kybunpark» umbenannt wurde (Stadion St. Gallen).

[64]

Vereinseigene Sportanlagen wie Golf- oder Tennisplätze werden oft auf privatem Grund erbaut. Das Gelände für Golfplätze wird i.d.R. gepachtet und der Betrieb des Courts sowie des Clubhauses durch eine AG verwaltet. Diese AGs finanzieren die zum Golfclub gehörenden Anlagen und Einrichtungen; zugleich sind sie mit deren Unterhalt und Verwaltung betraut.

b. Grund: Berufssport und Professionalisierung der Sportorganisation
[65]

Nebst den Sportanlagen kann der professionelle Sport als Grund für die Wahl der Kapitalgesellschaft und insbesondere der AG an Stelle des Vereins genannt werden. Denn Sportorganisationen auf Erst- und Zweitliganiveau müssen die Akquisition bzw. den Transfer von Berufsspieler*innen sowie deren Löhne finanzieren. Ausserdem sind geeignete Infrastrukturen für das Training bereitzustellen (Baddeley, Sportrecht, S. 100; Peter, clubs sportifs, S. 10). Um diese Ausgaben zu decken, werden lukrative Sportveranstaltungen durchgeführt. Die AG ist als Organisationsform geeignet, die Einnahmen aus den Ticketverkäufe, Medienrechten und dem Merchandising zu verwalten (Stancescu, Rz. 100).

[66]

Das Management dieser Berufssportler*innen und folglich die Veranstaltungsorganisation ist profitorientiert und passt nicht ins Bild des gemeinnützigen oder zumindest ideellen Vereins. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltungs- und Vermarktungseinnahmen (siehe hierzu insbesondere den Beitrag von Juchler) einzig zur Deckung der Vereinskosten dienen und die Sportorganisationen angehalten sind, den Breiten- und Juniorensport zu unterstützen. In diesen Fällen wird die Kapitalgesellschaft dem Verein vorgezogen (Stancescu, Rz. 100).

c. Weitere kommerzielle Gründe bei grossen Sportorganisationen
[67]

Aus den vorstehend erwähnten Kostenpunkten sind Sportorganisationen mehrheitlich auf private Investoren angewiesen (vgl. Peter, clubs sportifs, S. 10). Im Gegensatz zum Verein verfolgt die AG i.d.R. einen wirtschaftlichen Zweck und hat zum Ziel, ihren Aktionären ökonomische, geldwerte Vorteile bzw. Dividenden zukommen zu lassen (vgl. Baddeley, Sportrecht, S. 109; Peter, société sportive idéale, S. 42). Im Sport auftretende Mäzene verschreiben sich – anders als jene in anderen Bereichen – nicht nur philanthropischen Zielen, sondern erwarten meist – wie Investoren – einen gewissen return on investment und bevorzugen die Zusammenarbeit mit Kapitalgesellschaften. I.d.R. halten diese Investoren auch die Mehrheit der Aktien und üben Einfluss auf die Geschäftsführung aus (vgl. Peter, clubs sportifs, S. 14; ders., formes juridiques, S. 72). Entsprechend erscheint die AG als die investorenaffinste Gesellschaftsform (Baddeley, Sportrecht, S. 110).

d. Besondere Organisationsvorgaben für Eishockey-Clubs
[68]

Von besonderem Interesse sind die Organisationsvorgaben für Eishockey-Clubs. Auf dem Amateurniveau – bzw. kantonaler und regionaler Stufe – wird vom Schweizer Eishockey Verband (SIHF) vorgeschrieben, dass sich diese Sportorganisationen als juristische Personen zu organisieren haben (Art. 11 Ziff. 1 SIHF-Statuten).

[69]

Zur Teilnahme von Sportorganisationen in der Nationalliga A und B wird eine Spielberechtigung bzw. Lizenz (Art. 10 Ziff. 1 SIHF-Statuten) vorausgesetzt, welche nur an Clubs erteilt wird, die (i) Mitglied der SIHF und (ii) als AG konstituiert sind sowie die (iii) nicht im Sinne von Art. 725 OR überschuldet sein oder sich in einem gerichtlichen Konkurs- oder Nachlassverfahren befinden dürfen (Art. 5 Abs. 1 li. a–c SIHF-Reglement für die Spielberechtigung in der Swiss League; siehe eingehend auch den Beitrag von Brumann).

2. Auswirkung der kapitalbezogenen Gesellschaftsform auf die Mitgliedschaft

[70]

Wählt eine Sportorganisation eine Kapitalgesellschaft – besonders praxisrelevant ist die AG – als Gesellschaftsform, hat dies Auswirkungen auf die Mitgliedschaft sowie auf die Eintritts- und Austrittsrechte der Gesellschafter*innen.

a. Eintritt
[71]

Der Eintritt von Sport-Vereinsmitgliedern sowie -Genossenschafter*innen kann grundsätzlich jederzeit erfolgen (Art. 70 Abs. 1 ZGB und Art. 839 Abs. 1 OR), da diese Rechtformen nicht an ein festes Grundkapital gebunden sind. Beim Verein ist dabei allerdings zu beachten, dass – mit der praktisch bedeutsamen Ausnahme von bestimmten Berufs-, Wirtschafts- und Sportverbänden mit Monopolstellung – grundsätzlich kein Aufnahmezwang besteht, sondern Aufnahmefreiheit herrscht (KUKO ZBG-Jakob, Art. 70 N 3; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 37; dies., Causa Sport, S. 99 ff., mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Aufnahmefreiheit bei internationalen Sportverbänden aufgrund der Praxis des CAS nur noch auf Papier existiere). Dieses Prinzip gilt auch bei der Genossenschaft (BGE 98 II 221 E. 4 f.).

[72]

Im Gegensatz zu Mitgliedern eines Vereins erhalten Gesellschafter*innen von Sportorganisationen, die als Kapitalgesellschaften konstituiert sind, eine Urkunde in Form von Aktien (bei AGs), Stammanteilen (bei GmbHs) oder Genossenschaftsscheinen (bei Genossenschaften).

[73]

Weder die GmbH noch die AG kennen ein mit dem genossenschaftlichen Prinzip der offenen Tür vergleichbaren Grundsatz, weil ihr Grundkapital und die Stückelung desselben statutarisch festgelegt werden müssen. Eine nachträgliche Änderung (Kapitalerhöhung oder Änderung der Stückelung, weil mehr Mitglieder teilnehmen wollen, als Aktien- oder Stammkapital vorhanden ist) bedarf eines Gesellschafterbeschlusses sowie einer Statutenänderung (Art. 650 ff. und Art. 781 OR).

[74]

Sportorganisationen können den Eintritt beschränken und damit eine Exklusivität einführen. Im Verein und in der Genossenschaft müssen entsprechende Beschränkungen in den Statuten festgeschrieben werden. Beim Verein besteht – anders als bei der Genossenschaft, bei welcher der Eintritt nicht übermässig erschwert werden darf (Art. 839 Abs. 2 OR) – selbst bei Erfüllung der statutarischen Beitrittsvoraussetzungen grundsätzlich kein Anspruch auf Aufnahme (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 37 m.w.H.; zu beachten bleibt der vorstehend erwähnte, praktisch wichtige Vorbehalt von Vereinen mit Monopolstellung, vgl. vorstehend Rz. 21, 71). Ein wichtiger Grund für eine Beschränkung ist etwa die Regelung der Nutzung der beschränkten Infrastruktur eines Sportplatzes.

[75]

Um die Übertragung von Aktien zu beschränken, wird in der Praxis regelmässig auf eine statutarische Vinkulierung (Art. 685a OR) zurückgegriffen. Bei der GmbH ist diese erschwerte Übertragbarkeit bereits gesetzlich vorgegeben (Art. 786 OR). Zur Vinkulierung vgl. statt vieler Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, § 16 N 41 ff., 417 ff.; zur statutarischen Erschwerung der Übertragbarkeit dies., § 3 N 59, § 18 N 90 ff.)

b. Austritt
[76]

Der Austritt aus einem Sportverein oder aus einer Sportgenossenschaft steht den Mitgliedern frei (Art. 70 Abs. 2 ZGB; Art. 842 Abs. 1 OR). Gesellschafter*innen einer AG oder GmbH können dahingegen nicht einfach austreten. Um sich ihrer Rechte und Pflichten zu entledigen, müssen sie i.d.R. ihre Aktien oder Stammanteile veräussern (Art. 683 f., 785 OR).

[77]

Im Gegensatz zum Verein (Art. 70 Abs. 3 ZGB) kann die Mitgliedschaft bei Kapitalgesellschaften und der Genossenschaft an einen Dritten durch Veräusserung der Aktien (Art. 683 f. OR), der Stammanteile (Art. 785 OR) bzw. der Genossenschaftsscheine (Art. 849 OR) übertragen werden. Möglich ist ferner eine Übertragung in einem Erbfall (Art. 685c, 788 und 847 OR; ausgeschlossen beim Verein, Art. 70 Abs. 3 ZGB).

c. Pflichten der Mitglieder
[78]

Gesetz oder Statuten können den Vereinsmitgliedern Pflichten auferlegen (vereinsrechtliches Legalitätsprinzip, vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 14 m.w.H.). Diese können vermögensrechtlicher Natur (z.B. das Zahlen von jährlichen Vereinsbeiträgen, Art. 71 ZGB) oder als persönliche Mitwirkungspflichten ausgestaltet sein (z.B. Pflicht zur Mitwirkung bei kleineren Turnieren). Statutarisch können auch weitere Pflichten vorgesehen werden. Darüber hinaus wird in der Literatur die Duldungspflicht von vereinsrechtlichen Sanktionen genannt (Baddeley, Sportrecht, S. 109).

[79]

Eine Besonderheit ist bei Golf Country Clubs (i.d.R. handelt es sich um einen Verein) hervorzuheben: Um als Mitglied eines Golf Country Clubs aufgenommen zu werden, muss die antragstellende Person ein auf ihren Namen lautendes und vom Club ausgestelltes Spielrecht (franz. droit de jeux) erwerben (vgl. bspw. Art. 3 der Statuten des Golf & Country Clubs Wallenried). Dieses Spielrecht ist in einem Namenszertifikat oder einer Aktie der Golf Club-eigenen AG verbrieft.

[80]

Bei der AG können den Aktionär*innen grundsätzlich keine über die Liberierungspflicht hinausgehende Pflichten auferlegt werden (Art. 680 Abs. 1 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, § 16 N 204 ff., mit dem richtigen Hinweis auf die 2016 eingeführten GAFI-Meldepflichten). Ein praktisch wichtiger Vorbehalt sind die – vertraglichen und nicht gesellschaftsrechtlichen – Pflichten in Aktionärsbindungsverträgen: So wird von den Aktionär*innen oft die Mitgliedschaft in einem vorgelagerten Sportverein – wie typischerweise im Golfsport – vorausgesetzt (Baddeley, Sportrecht, S. 109).

[81]

Gesellschafter*innen einer GmbH können hingegen Pflichten auferlegt werden. Einerseits sind Gesellschafter*innen durch das Prinzip der Selbstorganschaft der GmbH in die Geschäftsführung eingebunden und können nebst zur Sorgfalt, Treue und zum Konkurrenzverbot (Art. 803, 815 OR) auch zu Nebenleistungen (Art. 796 OR) verpflichtet werden.

[82]

Genossenschafter*innen unterstehen einer gesetzlichen Treupflicht (Art. 866 Abs. 1 OR). Die Statuten können aber zusätzlich persönliche Duldungs-, Leistungs- und Unterlassungspflichten vorsehen (Art. 888 Abs. 2 OR).

3. Konzernstruktur der Sportorganisationen anhand ausgewählter Beispiele

a. Allgemeines
[83]

Die Konzernbildung in der Sportorganisation gründet einerseits auf dem Willen, ein allfälliges Verlust- bzw. Konkursrisiko bei kostspieligen Sportanlagen zu verteilen, und andererseits auf dem Desiderat, die Verwaltung und die Vermarktung des Profisports mitsamt den Immaterialgüterrechten von der Nachwuchsförderung zu trennen (vgl. Stancescu, Rz. 892, wonach «[d]ie Aufteilung eines Unternehmenskörpers in mehrere Rechtsträger […] überdies zu einer Haftungsbeschränkung [führe], da bei finanzieller Schieflage einer Gesellschaft die Konzernmutter grundsätzlich nur bis zum einbezahlten Kapital» hafte). So kann bspw. die Juniorenabteilung in eine eigene Nachwuchs-AG eingebettet werden.

[84]

I.d.R. werden einzelne Gesellschaften für die unterschiedlichen Bereiche gegründet, wie die Verwaltung der Berufssportler*innen, die Vermarktungsrechte und den Unterhalt der Sportanlage bzw. des Stadions (Peter, formes juridiques, S. 86; ders., société sportive idéale, S. 45). Die Konzernspitze kann ein Verein sein, welcher als Holdinggesellschaft den einzelnen Kapitalgesellschaften dient (Peter, société sportive idéale, S. 45; zum Verhältnis von Gesellschaften wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Natur innerhalb eines Sportkonzerns siehe eingehend Stancescu, Rz. 901).

[85]

In der Praxis – und insb. im Bereich des professionellen Sports – haben verschiedene Sportorganisationen Konzerne gebildet. Als Beispiel im Eishockey ist der SC Bern zu nennen, der aus der SCB Eishockey AG, der SCB Future AG, der SCB Management AG sowie der SCB Group AG besteht. Auch Mäzene können als Inhaber*innen einer eigenen AG indirekt die Mehrheit an Sport-AGs halten und so eine Konzernierung begründen (Stancescu, Rz. 891). Nachfolgend soll auf zwei Beispiele von Konzernstrukturen eingegangen werden.

b. Struktur des Grasshopper Club Zürich
[86]

Der Grasshopper Club Zürich ist ein Vereinsverband, dessen Zweck es ist, seinen Mitgliedern zur Ausübung eines Sportes Gelegenheit zu bieten. Er umfasst dabei nicht nur eine Sportart, sondern besteht aus getrennten Sektionen für folgende Sportarten: Fussball, Rudern, Tennis, Tennis Couvert, Landhockey, Eishockey, Handball, Curling, Squash, Unihockey, Rugby und Basketball (Art. 2 GC-Statuten).

[87]

Der GC-Konzern besteht darüber hinaus aus einer AG und einer Stiftung. Zweck der AG ist die Durchführung, Organisation sowie Leitung des Fussball-Spielbetriebs (Leistungssport) des GC-Vereins. Sie verwaltet u.a. die Immaterialgüterrechte des Vereins (vgl. Gesellschafszweck gemäss Handelsregistereintrag). Die Grasshopper Fussball Stiftung bezweckt hingegen die Förderung des Fussballs im Kanton Zürich und insbesondere des leistungssportlichen Fussballspielbetriebs des Grasshopper Club Zürich, der durch die Grasshopper Fussball AG organisiert und durchgeführt wird. Die Stiftung hält dabei Aktien der Grasshopper Fussball AG sowie allenfalls weiterer, dem Fussball im Kanton Zürich nahestehender Gesellschaften (vgl. Gesellschafszweck gemäss Handelsregistereintrag).

c. Struktur des Berner Sport Clubs Young Boys
[88]

Der Berner Sport Club Young Boys (BSC YB) besteht aus einem Verein und einer AG. Der Verein BSC YB bezweckt die Pflege und die Förderung des Clublebens durch deren Mitglieder rund um YB. Im BSC YB bestehen Untersektionen (Senioren Fussball, Boccia, Handball und Landhockey), welche als Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert sind und eigenen Statuten unterliegen, die den Statuten und Interessen des BSC YB aber nicht widersprechen dürfen (Art. 3 BSC YB-Statuten; vgl. zur Satzungsautonomie vorstehend Rz. 24 ff.).

[89]

Die BSC YB AG ist ihrerseits zuständig für die Leitung, Organisation und Durchführung des professionellen Fussballbetriebs des BSC YB. Dabei bezweckt die AG die Vermarktung und den Betrieb des Wankdorfstadions in Bern, die Durchführung von Anlässen (seien es Sportanlässe oder andere Anlässe wie bspw. Konzerte). Die AG hält die Rechte (Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte) und vermarktet eigene Produkte (vgl. Gesellschafszweck gemäss Handelsregistereintrag).